Rz. 3

Nach Abs. 1 wird dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Ermächtigung eingeräumt, im Verordnungsweg den Umfang der Mittel zu bestimmen, die von der Rentenversicherung für die Schaffung oder Erhaltung nicht liquider Teile des Anlagevermögens vorgesehen sind. Damit wird der ursprünglich der Selbstverwaltung eingeräumte Spielraum, über die Mittelverwendung für das Anlagevermögen eigenverantwortlich zu entscheiden, wieder erheblich eingeengt. Mit diesem Rückschritt zu dirigistischen Maßnahmen der Mittelbegrenzung wird die ursprünglich vorgesehene Stärkung der Stellung der Selbstverwaltung nicht erreicht.

 

Rz. 4

Die Verordnungsermächtigung bedarf für die Umsetzung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Finanzen und der Zustimmung des Bundesrats. Dem Umfang nach erstreckt sich die Verordnungsermächtigung nicht nur auf Bauvorhaben, sondern auf alle Ausgaben für nicht liquide Teile des Anlagevermögens.

 

Rz. 5

Inhaltlich kann eine Verordnung auf zweierlei Weise Einfluss nehmen. Zum einen kann für die Rentenversicherung insgesamt die Höhe der Mittel festgelegt werden, die für Ausgaben nach § 221 Satz 1 zur Verfügung stehen. Die Verteilung dieser Mittel auf die einzelnen Träger obliegt der Entscheidung der Selbstverwaltungsgremien der Deutschen Rentenversicherung Bund. Über Satz 2 kann der Verordnungsgeber die Art der Mittelverwendung reglementieren. Die zeitliche Begrenzung der Zulässigkeit entsprechender Ausgaben führt dazu, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt Mittel für die Schaffung oder Erhaltung bestimmter, nicht liquider Teile des Anlagevermögens nicht mehr aufgewendet werden dürfen.

 

Rz. 6

Nach dem Wortlaut ist ein Verordnungseingriff in die Mittel für die Errichtung, die Erweiterung und den Umbau von Gebäuden der Eigenbetriebe nicht möglich. Abs. 1 beschränkt die betragsmäßige und zeitliche Begrenzung der Ausgaben auf § 221 Satz 1.

Von der Verordnungsermächtigung nach Abs. 1 wurde bisher mit der Verordnung über die Zulässigkeit und den Umfang der Wohnungsfürsorge für Bedienstete der Träger der Rentenversicherung (Bedienstetenwohnungs-Verordnung der RV-Träger – RVBedWohnV) v. 15.4.2005 (BGBl. I S. 1098) Gebrauch gemacht.

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