Rz. 1

Die mit dem RRG 1992 vorgesehene Fassung wurde bereits vor ihrem Inkrafttreten mit Art. 1 Nr. 39 RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) neu gefasst. Mit Art. 1 Nr. 47 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurde Satz 3 redaktionell geändert.

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