Rz. 9

In einem ersten Schritt werden die Rentenversicherungsbeiträge an die Träger der allgemeinen Rentenversicherung nach dem in § 28k SGB IV festgelegten Verfahren weitergeleitet. Insoweit gehen auch an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Beiträge als Träger der allgemeinen Rentenversicherung, die getrennt von den Mitteln der knappschaftlichen Rentenversicherung auszuweisen sind.

 

Rz. 10

In einem 2. Schritt halten die Träger von den Beitragseinnahmen die Mittel zurück, die jeweils für die Ausgaben zur Teilhabe, die Verwaltungs- und Verfahrenskosten und eventuellen Investitionskosten benötigt werden. Die Berechnung wird einerseits anhand der budgetierten Ansätze (§ 220), andererseits mit den Beträgen der erforderlichen Mittel durchgeführt. Ergeben sich Anhaltspunkte, dass die vorgesehenen Mittel unterschritten werden, z.B. durch rückläufige Ausgaben für Teilhabe, ist eine Korrektur zugunsten einer erhöhten Überweisung vorzunehmen. Grundsätzlich sind jedoch die von den Regionalträgern und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (allgemeine Rentenversicherung) verwalteten Mittel vollständig an das Treugutkonto der Rentenversicherung beim Rentenservice oder an die Deutsche Rentenversicherung Bund, soweit sie nicht für die eigenverantworteten Ausgaben benötigt werden, zu überweisen. Ein Zurückbehaltungsrecht zugunsten der Träger der allgemeinen Rentenversicherung besteht nach dem Wortlaut von Abs. 2 auch für den Fall, dass die Träger die Nachhaltigkeitsrücklage nach § 216 Abs. 2 Satz 2 zu verwalten haben.

 

Rz. 11

Beispielhaft werden in Abs. 2 Satz 2 Termine aufgeführt, zu denen auch die von den Regionalträgern vereinnahmten Beträge auf den Vorschusskonten bereitstehen müssen. Betragsmäßig am bedeutendsten sind die monatlichen Zahlungstermine für die Vorschüsse zur Auszahlung der Rentenleistungen in das Inland, Termine für sonstige gemeinsam zu finanzierende Ausgaben und die Verpflichtungen der Deutschen Rentenversicherung Bund aus der Durchführung des Zahlungsverkehrs für den Risikostrukturausgleich gemäß § 266 SGB V.

 

Rz. 12

Das Erweiterte Direktorium bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat im Rahmen der Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung nach § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 die Befugnis, nähere Regelungen zu treffen. Im Hinblick auf das von den Rentenversicherungsträgern verabredete Verfahren, das der Gesetzgeber in Abs. 2 übernommen hat, besteht derzeit kein Regelungsbedürfnis.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge