Rz. 10

Abs. 3 verpflichtet die Stellen, die Pflichtbeiträge für sonstige Versicherte, Nachversicherte oder für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung unmittelbar an die Träger der Rentenversicherung zu zahlen haben, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Der Regelungsinhalt des Abs. 3 Satz 1 und 2 entspricht dem für Arbeitgeberprüfungen einschlägigen § 28p Abs. 5 SGB IV. Die Zahlungspflichtigen sind insbesondere verpflichtet, über alle Tatsachen Auskunft zu geben, die für die Berechnung und die Zulässigkeit der Beitragszahlung von Bedeutung sind. In analoger Anwendung von § 98 SGB X und der Beitragsverfahrensverordnung (BVV) haben sie darüber hinaus die der Beitragszahlung zugrunde liegenden Entgeltunterlagen (§ 8 BVV) sowie die Beitragsberechnungen (§ 9 BVV) vorzulegen. Diese Aufzeichnungen sind nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BVV so zu führen, dass sich die prüfende Stelle innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die formelle und sachliche Richtigkeit der Beitragszahlungen verschaffen kann. Dabei sind in die Prüfung auch automatisierte Abrechnungsverfahren einzubeziehen.

Nach Abs. 3 Satz 3 treffen die Zahlungspflichtigen und die Träger der Rentenversicherung hinsichtlich der Prüfhilfen entsprechende Vereinbarungen.

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