Rz. 13

Die Erstattung erstreckt sich nicht auf alle vorhandenen Beiträge. Es können nur die Beiträge erstattet werden, die für die Zeit nach der Währungsreform (nach dem 20.6.1948, nach dem 24.6.1948 im Land Berlin, nach dem 19.11.1947 im Saarland und nach dem 30.6.1990 im Beitrittsgebiet) entrichtet sind. Dem Versicherten sind nur die von ihm tatsächlich getragenen Beitragsanteile – nicht die Arbeitgeberanteile – zu erstatten. Freiwillige Beiträge und Beiträge aufgrund einer selbständigen Tätigkeit werden zu deren Hälfte erstattet. Beiträge zur Höherversicherung sind in voller Höhe zu erstatten. Auch fiktive Pflichtbeiträge nach § 119 SGB X sind erstattungsfähig.

 

Rz. 14

Für Ausländer, die ins vertragslose Ausland zurückkehren und trotz der Aufklärung über ihre Leistungsansprüche nach § 113 Abs. 3 auf einer Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 bestehen, errechnet sich der Erstattungsbetrag aus der Zahlung von Beiträgen nach § 187a in analoger Anwendung des § 210 Abs. 4, d. h., der Erstattungsbetrag wird um die Hälfte des nach § 187a gezahlten Betrages erhöht.

Der Anspruch auf Erstattung erfasst nur die in Deutschland entrichteten Beiträge.

Maßgeblich sind die jeweils für den Erstattungszeitraum geltenden Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen.

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