Rz. 3
Für die Beitragserstattung ist ein Antrag erforderlich. Der Antrag ist materiell-rechtliche Voraussetzung für den Anspruch auf Erstattung (BSGE 10 S. 127). Er kann nur von demjenigen gestellt werden, dem der Anspruch auf Beitragserstattung zusteht bzw. von seinem gesetzlichen Vertreter oder einem Bevollmächtigten. Der Antrag auf Beitragserstattung erfasst sämtliche Beiträge, die nach den gesetzlichen Vorschriften erstattet werden können. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Bescheid über den Antrag bindend wird, kann der Erstattungsantrag zurückgenommen werden. Eine Pfändung des Anspruchs auf Beitragserstattung nach § 54 Abs. 2 SGB I oder eine Verrechnung nach § 52 SGB I ist möglich.
Rz. 3a
Der Erstattungsanspruch kann jederzeit, in den Fällen des § 210 Abs. 1 Nr. 1 und des § 210 Abs. 1a Satz 1 jedoch erst nach Ablauf der Wartefrist von 24 Kalendermonaten geltend gemacht werden.
Ende der Versicherungspflicht am | 25.1.2013 |
Die Wartefrist von 24 Kalendermonaten endet am | 31.1.2015 |
Lösung:
Der Anspruch auf Beitragserstattung entsteht ab | 1.2.2015 |
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