Rz. 28

Zuständig ist der Versicherungsträger, der bisher für diesen Versicherten zuständig gewesen ist (§ 274c Abs. 1). Die Regelungen über die Sonderzuständigkeit der Knappschaft-Bahn-See in "1-Monats-Fällen" finden Anwendung (§§ 127 ff.).

Bei einer Vergabe der Versicherungsnummer nach dem 31.12.2004 ist der Träger der Rentenversicherung zuständig, der durch die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung bei der Vergabe der Versicherungsnummer festgelegt worden ist (§ 127 Abs. 1 Satz 1). Die Regelungen der Sonderzuständigkeit der Knappschaft-Bahn-See finden weiterhin Anwendung.

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