2.14.2.1 Überblick

 

Rz. 119

Keine Versicherungspflicht besteht, wenn die Tätigkeit in einem rentenpflichtversicherungsschädlichen Maße unterbrochen wird.

 

Rz. 120

Da die selbstständige Tätigkeit nicht nur vorübergehender Natur sein darf und daher auf Dauer angelegt sein muss, kann es Fallkonstellationen geben, in denen die soziale Schutzbedürftigkeit der in § 2 geregelten Personengruppe nicht (mehr) tangiert ist, deshalb eine Versicherungspflicht nicht mehr notwendig ist und daher eine solche entfällt. Wird daher die selbstständige Tätigkeit ohne Mitarbeit des Versicherten nicht (mehr) weiter ausgeübt und ruht der Betrieb in dieser Zeit, kann es auch zu einer Auswirkung auf die Versicherungspflicht nach § 2 kommen.

 

Rz. 121

Die Kriterien hierzu hat das BSG in seiner Leitentscheidung aus dem Jahr 2013 entwickelt (BSG, Urteil v. 30.10.2013, B 12 R 3/12 R).

2.14.2.2 Dogmatische Einordnung

 

Rz. 122

Das Institut der Unterbrechung wird vom BSG zutreffend nicht anerkannt. Dieses noch von der Berufungsinstanz angenommene Konstrukt hat das BSG eine Absage erteilt; die Berufungsinstanz hatte noch geurteilt, dass ein Zeitraum von 4 Monaten nicht mehr als kurzfristige Unterbrechung angesehen werden kann, die für die Annahme der Versicherungspflicht gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 unschädlich wäre (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 15.12.2011, L 10 R 39/09).

 

Rz. 123

Neben einer (endgültigen) Beendigung der selbstständigen Tätigkeit und einem damit einhergehenden (endgültigen) Ende der Versicherungspflicht existiert die Kategorie einer "versicherungsschädlichen" beendigungsgleichen "Unterbrechung" der selbstständigen Tätigkeit im rentenversicherungsrechtlichen Sinne nicht. Für die Existenz einer solchen Kategorie bietet schon der Gesetzeswortlaut keinen Anhalt (BSG, Urteil v. 30.10.2013, B 12 R 3/12 R, Rz. 23). Dem ist zuzustimmen, weil es letztlich das Rechtsinstitut der Unterbrechung auch nicht bedarf. Ob in einem bestimmten Zeitraum Versicherungspflicht besteht oder entfällt, lässt sich letztlich auch mit den Kriterien beantworten, die zu einer Beendigung der Versicherungspflicht an sich führen.

 

Rz. 124

Die zeitweise rentenpflichtversicherungsschädliche Unterbrechung ist insoweit lediglich von der Beendigung der selbstständigen Tätigkeit dahingehend abzugrenzen, als dass der Wille des Selbstständigen bei einer Unterbrechung in einer ex ante Betrachtung auf Weiterführung der Tätigkeit nach Wegfall des Hemmnisses besteht.

2.14.2.3 Dauer der Unterbrechung

 

Rz. 125

Die dogmatische Einordnung eines Rechtsinstituts der Unterbrechung kann jedenfalls dort offen bleiben, wo die Annahme einer rentenpflichtversicherungsschädlichen Unterbrechung ohnehin ausscheidet; dies hängt von der Dauer der Unterbrechung ab; es gilt zu unterscheiden:

  • kurzzeitige untermonatige Unterbrechung der Tätigkeit,
  • längerfristige übermonatige Unterbrechung der Tätigkeit.

2.14.2.3.1 Kurzzeitige untermonatige Unterbrechung der Tätigkeit

 

Rz. 126

Rentenpflichtversicherungsunschädlich sind generell kurzzeitige Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit von unter einem Monat.

 

Rz. 127

Die Versicherungspflicht selbstständig Tätiger wird nicht schon dann unterbrochen, wenn die tatsächliche Arbeitsleistung vorübergehend entfällt. Kurzfristige Unterbrechungen in der tatsächlichen Erbringung von Arbeitsleistungen insbesondere durch Krankheit, Urlaub oder auch infolge eines Auftragsmangels haben keine Auswirkungen auf das Fortbestehen des Versicherungsverhältnisses (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 15.12.2011, L 10 R 39/09; vgl. hierzu auch die Revisionsentscheidung des BSG, Urteil v. 30.10.2013, B 12 R 3/12 R, mit dem die Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wurde).

 

Rz. 128

Mit dem Zweck der sozialen Schutzbedürftigkeit lässt es sich nicht vereinbaren, wenn die Nichtausübung der selbstständigen (Lehr-)Tätigkeit innerhalb genereller Zeitgrenzen, die nicht länger als einen Monat andauern, zur Unterbrechung der Rentenversicherungspflicht führen würde (zustimmend Pietrek, jurisPR-SozR 26/2014 Anm. 5 unter Bezugnahme auf das von ihm besprochene Urteil des BSG v. 30.10.2013, B 12 R 3/12 R).

 

Rz. 129

Dogmatisch lässt sich das begründen insbesondere mit § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV und auch im Hinblick auf die Regelung über die Anrechnungszeiten in § 58 Abs. 2 Satz 1 (diese Regelungen hatte auch das LSG Niedersachsen-Bremen herangezogen, Urteil v. 15.12.2011, L 10 R 39/09). § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV regelt, dass eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend gilt, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat (LSG Niedersachsen-Bremen, a. a. O., Rz. 20; auf § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV stellt auch ab Pietrek, jurisPR-SozR 26/2014 Anm. 5). Gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 (in der damals gültigen Fassung) liegen Anrechnungszeiten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a der Vorschrift nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit unterbrochen ist (LSG Niedersachsen-Bremen, a. a. O., Rz. 23).

 

Rz. 130

Dass eine kurzzeitige – nicht länger als einen Monat – dauernde Unterbrechung unschädlich ist, ergibt sich ...

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