Rz. 2

Satz 1 der Vorschrift regelt die Vermutung der wirksamen Beitragszahlung für Zeiten einer versicherten Beschäftigung, die nach §§ 28a bis 28c SGB IV i. V. m. der DEÜV (bis zum 31.12.1998 i. V. m. der 2. DEVO/2. DÜVO) ordnungsgemäß gemeldet worden sind. Die Regelung dient der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens bei Eingang der Jahresmeldungen gemäß § 10 DEÜV sowie der Feststellung und Zahlung von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie ermöglicht den Rentenversicherungsträgern, ordnungsgemäß gemeldete Beschäftigungszeiten und versicherte Arbeitsentgelte zu berücksichtigen, ohne weitere Ermittlungen anstellen zu müssen. Die Vermutung der wirksamen Beitragszahlung kann allerdings von den Trägern der Rentenversicherung widerlegt werden, wenn sich im Einzelfall Zweifel an der tatsächlichen Beitragsabführung oder am Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses i. S. v. § 7 SGB IV ergeben. Die Widerlegung einer wirksamen Beitragszahlung ist ausgeschlossen, wenn für die gemeldeten Beschäftigungszeiten bereits ein Beanstandungsschutz aufgrund eines bindenden Feststellungsbescheides nach § 149 Abs. 5 oder einer beim Arbeitgeber durchgeführten Betriebsprüfung besteht (§ 26 Abs. 1 SGB IV).

 

Rz. 3

Satz 2 regelt, dass die Rentenversicherungsträger auf Verlangen der Versicherten zu bestätigen haben, dass während einer ordnungsgemäß gemeldeten Beschäftigungszeit ein gültiges Versicherungsverhältnis bestanden hat. Die Rentenversicherungsträger sind dann gehalten, bei den zuständigen Einzugsstellen und/oder dem jeweiligen Arbeitgeber Ermittlungen anzustellen und dem Versicherten über das Ergebnis einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu erteilen. Dieses Verfahren dient den Versicherten als Schutz vor einer späteren Beanstandung der gemeldeten Beschäftigungszeiten und gibt ihnen darüber hinaus Rechtssicherheit hinsichtlich der von ihnen in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften auf Renten oder Leistungen zur Teilhabe.

Die Sätze 1 und 2 sind nach Satz 3 der Vorschrift für ordnungsgemäß gemeldete Zeiten einer nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege entsprechend anzuwenden.

 

Rz. 4

§ 199 ist einschlägig für Zeiten der Ausübung von

  • versicherten Beschäftigungen in den alten Bundesländern ab 1.1.1973,
  • versicherten Beschäftigungen in den neuen Bundesländern ab 1.1.1992,
  • versicherten nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflegetätigkeiten ab 1.4.1995,

die nach §§ 28a bis 28c SGB IV i. V. m. der DEÜV (bis 31.12.1998 i. V. m. der 2. DEVO/2. DÜVO) oder nach § 191 ordnungsgemäß gemeldet worden sind.

Darüber hinaus ist § 199 im Wege der Analogie auch auf ordnungsgemäß gemeldete Beschäftigungszeiten anzuwenden, für die von den Arbeitgebern wegen Geringfügigkeit der Beschäftigung i. S. v. §§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 8a SGB IV seit dem 1.4.1999 gemäß § 172 Abs. 3 oder Abs. 3a, § 276a Pauschalbeiträge zu zahlen sind/waren, weil Versicherungsfreiheit (§ 5 Abs. 2 a. F., § 230 Abs. 8) vorgelegen oder ein Versicherter von seinem Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 6 Abs. 1b) Gebrauch gemacht hat.

 

Rz. 5

Für rechtzeitig umgetauschte ordnungsgemäß verwendete Versicherungskarten ergibt sich die Rechtsvermutung der wirksamen Beitragszahlung aus § 286 Abs. 2. Versicherungskarten galten in den alten Bundesländern für Pflichtbeiträge von abhängig Beschäftigten bis zum 31.12.1972 und für Pflichtbeiträge zur Angestelltenversicherung von selbständig Tätigen sowie für freiwillige Beiträge bis zum 31.12.1976 als Beweismittel für den Nachweis einer wirksamen Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Darüber hinaus enthält § 286c für vor dem 1.1.1992 im Beitrittsgebiet zurückgelegte Arbeitszeiten sowie für Zeiten der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, die in den Versicherungsunterlagen des Beitrittsgebiets ordnungsgemäß bescheinigt worden sind, ebenfalls die grundsätzliche Rechtsvermutung einer wirksamen Beitragszahlung.

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