Rz. 9

Für die Bezieher eines Existenzgründungszuschusses gemäß § 421 l SGB III (sog. Ich-AG) bestand bis zum 31.12.2010 Rentenversicherungspflicht gemäß § 2 Satz 1 Nr. 10. Ebenso wie über die Eintragung in die Handwerksrolle bei den Handwerkern (Abs. 3) mussten deshalb die Rentenversicherungsträger über den Bezug des Existenzgründungszuschusses informiert werden. Abs. 4 war zur möglichen Bearbeitung von Altfällen über den 31.12.2010 bestehen geblieben, konnte aber zum 1.4.2012 aufgehoben werden, da die Regelung zum Existenzgründerzuschuss im SGB III und die sich daraus ergebende Versicherungspflicht entfallen ist.

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