Rz. 7

Die in Abs. 2 festgelegte Meldepflicht der Meldebehörden ergab sich aus dem Melderechtsrahmengesetz (MRRG) v. 24.6.1994 (BGBl. I S. 1430) mit Änderungen und den Bundesmeldedatenübermittlungsverordnungen v. 18.6.1995 (BGBl. I S. 796) und 31.7.1995 (BGBl. I S. 1011) mit Änderungen. Seit dem 1.11.2015 enthält das Bundesmelderechtsgesetz (BMG) die entsprechende Regelung. Die für den Geburtsort zuständige Meldebehörde teilt der Datenstelle der Rentenversicherung (§§ 145, 150) unverzüglich nach Speicherung im Melderegister die im Einzelnen aufgeführten Daten mit: Die zum 1.1.2009 vorgenommene Erweiterung der Ermächtigungsnorm zur Übertragung von Daten der Meldebehörden an die Datenstelle der Rentenversicherung erfolgte, um die Aktualisierung von Anschriftendaten zu gewährleisten. Die Mitteilungen der Meldebehörden an die Rentenversicherung werden zusammengefasst und einheitlich über die Datenstelle der Rentenversicherung abgewickelt (BR-Drs. 544/08 S. 28). Die zum 1.11.2012 vorgenommene Anpassung in Abs. 2 Satz 4 hat hingegen nur redaktionellen Charakter (BR-Drs. 315/11 S. 33). Dabei ist zu beachten, dass ab 2023 auch bei einem Wegzug ins Ausland der Wohnsitzstaat und die Zuzugsanschrift mitzuteilen sind.

 

Rz. 7a

Die Einfügung von Abs. 2a zum 1.11.2012 erfolgte, um die Hinterbliebenenversorgung zu verbessern. Denn mit den Änderungen wird zum einen geregelt, dass die zuständigen Meldebehörden der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach § 150 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 (Hinweis auf einen möglichen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen) zusätzlich zur Sterbefallmitteilung Daten des überlebenden Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners (unter anderem Familien- und Vorname, Geburtsdatum und Anschrift – auch bei Wegzug ins Ausland) zu übermitteln haben. Zum anderen werden die Meldebehörden verpflichtet, bei einer Eheschließung oder einer Begründung einer Lebenspartnerschaft eines Einwohners der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung das Datum dieser Eheschließung mitzuteilen, damit die Träger nach § 150 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 eine unrechtmäßige Erbringung von Witwen- und Witwerrenten sowie Erziehungsrenten nach erneuter Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft vermeiden können (BR-Drs. 315/11 S. 33).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge