Rz. 2

§ 190, der im Wesentlichen der Regelung des § 198 SGB V nachgebildet ist, ersetzt die Normen in § 1400 Abs. 1 RVO und § 122 Abs. 1 AVG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge