Rz. 6

Da nach § 6 VersAusglG Vereinbarungen über die Zahlung von Beiträgen geschlossen werden können, war – ähnlich wie in Abs. 5 – eine Regelung bezüglich des fiktiven Zahlungszeitpunktes erforderlich. Abs. 6 regelt Entsprechendes für die Fälle, in denen Beiträge aufgrund einer Vereinbarung nach § 6 VersAuslG zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden. Zur Verhinderung von Missbrauch, der wegen der mit der Strukturreform eingeführten erleichterten Möglichkeit zum Abschluss von Vereinbarungen eher als bisher erfolgen könnte, wird abweichend von Abs. 5 geregelt, dass grundsätzlich eine Zahlung zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung unterstellt wird, soweit das Ehezeitende vor diesem Zeitpunkt liegt und die Beiträge innerhalb gewisser Fristen gezahlt werden. Verbliebe es bei den bisherigen Zahlungszeitpunkten (§ 187 Abs. 5 SGB VI i. d. F. bis zum 31.8.2009), könnte z. B. in Kenntnis der nach dem Ende der Ehezeit eingetretenen Erwerbsminderung der ausgleichsberechtigten Person bewusst anstelle der an sich vorzunehmenden internen Teilung eine externe Teilung über die gesetzliche Rentenversicherung vereinbart und auf diese Weise das ursprünglich vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person zu tragende Risiko der Erwerbsminderung der ausgleichsberechtigten Person an die gesetzliche Rentenversicherung weitergegeben werden. Gleichzeitig wird hiermit aber auch erreicht, dass ab dem Zeitpunkt der Vereinbarung die weitere Dauer des familiengerichtlichen Verfahrens nicht zulasten der geschiedenen Eheleute geht. Soweit Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Entscheidung des Familiengerichts unmittelbar begründet werden (§ 14 i. V. m. § 15 Abs. 1 oder Abs. 3 sowie § 16 VersAusglG), entstehen Anrechte mit der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung. Mit der Anfügung von Satz 4 in Abs. 6 zum 1.1.2013 soll auch in den Fällen, in denen Ehegatten bzw. Lebenspartner durch eine Vereinbarung nach § 6 VersAusglG die Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung mit Verzinsung geregelt haben, eine doppelte Berücksichtigung der Wertentwicklung des Ausgleichswerts vermieden werden. Abgestellt wird dann auf den Zeitpunkt, bis zu dem Zinsen zu berechnen sind. Ist der Ausgleichsbetrag unbegrenzt zu verzinsen, ist auf den Zeitpunkt des Vollzugs, d. h. der Zahlung, abzustellen (BR-Drs. 17/11185 S. 7). Durch die Einfügung der Worte "für die Beitragshöhe" wird klargestellt, dass die Regelung auf die entsprechenden Umrechnungen beschränkt ist und insbesondere nicht die Frage betrifft, ob Beitragszahlungen noch zulässig sind.

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