Rz. 8

Gemäß Abs. 3 entscheiden die dort genannten Stellen, also der Dienstherr über den Aufschub der Beitragszahlung. Bei dieser Entscheidung handelt es sich lediglich um die Klärung einer arbeits- oder dienstrechtlichen Vorfrage. Die Entscheidung des Dienstherrn hat keine Verwaltungsaktqualität. Über die Rechte und Pflichten aus der Rentenversicherung und insbesondere darüber, ob die Voraussetzungen für einen Aufschub der Nachversicherung überhaupt gegeben sind, entscheidet ausschließlich der Träger der Rentenversicherung (BSG, 1 RA 81/79, DAngVers 1981 S. 42). Seine Entscheidung ist ein Verwaltungsakt gegenüber Arbeitgebern und Beschäftigten.

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