Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Erstattung von Aufwendungen für die Beitragszahlung für behinderte Menschen (Abs. 1), den Regress in Fällen einer Drittschädigung, die dazu führt, dass der betroffene Geschädigte nur noch in einer Einrichtung für Behinderte beruflich tätig sein kann (Abs. 1a), sowie die Zulässigkeit von Vereinbarungen zur Beteiligung der Entwicklungshelfer und aller (Deutsche und seit 1.1.2012 Angehörige sog. Vertragsstaaten) auf Antrag pflichtversicherten Auslandsbeschäftigten an der Beitragstragung (Abs. 2). Vergleichbare Regelungen zu Abs. 1 und 2 (nicht Abs. 1a) enthielten § 1404 Abs. 2 RVO und § 126 Abs. 3 AVG. Darüber hinaus wird durch Abs. 1 Satz 4 bis 7 auch nach bestandsmäßiger Erstattung ein der Betriebsprüfung vergleichbares Prüfungsrecht geschaffen. Eine Übergangsregelung zur Anwendung von Abs. 1a enthält § 287d Abs. 3.

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