Rz. 5

Abs. 2 ordnet die entsprechende Anwendung des Abs. 1 und damit der §§ 28d bis 28n und § 28r SGB IV für die Beitragszahlung aus dem Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV) der (seit 1970 versicherungspflichtigen) Seelotsen (§ 2 Nr. 4, § 165 Abs. 1 Nr. 2), aus dem Vorruhestandsgeld (§ 3 Satz 1 Nr. 4, § 166 Abs. 1 Nr. 3) und aus den beitragspflichtigen Einnahmen (§ 166 Abs. 1 Nr. 4) für Entwicklungshelfer, Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, sekundierte Personen und die sonstigen im Ausland beschäftigte Personen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI an.

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