Rz. 1

Die Vorschrift – zunächst nur aus Satz 1 bestehend – ist mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Sie definiert den Begriff des Beitragsschuldners und stellt den Grundsatz auf, dass die Beiträge von den Beitragsschuldnern unmittelbar an den Träger der Rentenversicherung zu zahlen sind. Durch Art. 6 Nr. 12 des AFRG v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) ist sie mit Wirkung zum 1.1.1998 um den Satz 2 ergänzt worden. Mit Wirkung zum 1.1.2004 wurde in Satz 2 das Wort "Bundesanstalt" durch "Bundesagentur" ersetzt (Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003, BGBl. I S. 2848). Das Wort "Arbeitslosengeld II" trat ab 1.1.2005 an die Stelle des Begriffs "Arbeitslosenhilfe" (Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003, BGBl. I S. 2954). Durch das Kommunale Optionsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014) wurde in Satz 2 der Experimentierklausel des § 6a SGB II Rechnung getragen. Satz 2 wurde durch Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) v. 9.12.2010 (BGBl. I S. 1885) aufgehoben, weil die Beitragspflicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II ab 1.1.2011 entfallen ist.

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