Rz. 10a

Dauerhaft geringfügig entlohnte Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV sind ab dem 1.1.2013 grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 1 Satz 1 Nr. 1).

Gemäß § 6 Abs. 1b werden Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ausüben, auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Nach der Übergangsregelung des § 230 Abs. 8 Satz 1 bleiben jedoch Personen, die am 31.12.2012 als Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung versicherungsfrei waren, in dieser Beschäftigung versicherungsfrei, solange die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung vorliegen. Wenn das Arbeitsentgelt die bis zum 31.12.2012 geltende Geringfügigkeitsgrenze von 450,00 EUR überschreitet und damit die Voraussetzungen der Übergangsregelung des § 230 Abs. 8 Satz 1 nicht mehr vorliegen, kann ebenfalls ein Antrag nach § 6 Abs. 1b gestellt werden.

 

Rz. 10b

Andere Vorschriften zur Befreiung von der Versicherungspflicht sind § 6 Abs. 1, § 229 Abs. 6 Satz 2, § 231 oder § 231a. Soweit bei dem hiervon erfassten Personenkreis die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 SGB IV vorliegen, sind ebenfalls durch den Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Bei nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreiten Mitgliedern berufsständischer Versorgungswerke sind nach den Geringfügigkeitsrichtlinien v. 14.12.2023 (Beispiel 33, S. 115) jedoch keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen, anders jedoch, wenn ein Antrag nach § 6 Abs. 1b gestellt wird (Geringfügigkeitsrichtlinien, Beispiel 34, S. 115).

 

Rz. 11

Versicherungsfrei nach § 5 Abs. 4 sind Personen, die eine Vollrente wegen Alters beziehen (Nr. 1), Bezieher einer beamtenrechtlichen, kirchenrechtlichen oder berufsständischen Versorgung (Nr. 2) sowie Personen, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder die eine Beitragserstattung erhalten haben (Nr. 3). Auch für diese Personen ist der Pauschalbeitrag zu zahlen, wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt.

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