Rz. 2

Die Vorschrift bestimmt für die in ihr genannten versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung. Durch die Auferlegung eines Beitragsanteils für versicherungsfreie bzw. von der Versicherungspflicht befreite Beschäftigte sollen Wettbewerbsvorteile dieser Personen gegenüber den Konkurrenten, die versicherungspflichtig tätig werden, verhindert werden. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Tragung von Beiträgen für versicherungsfreie Beschäftigte verstößt im Grundsatz nicht gegen das Grundgesetz (vgl. BVerfG, Urteil v. 16.10.1962, 2 BvL 27/60; BVerfG, Beschluss v. 21.7.1980, 1 BvR 469/79; BVerfG, Urteil v. 20.9.1999, 1 BvR 1750/95; BSG, Urteil v. 5.3.1965, 11/1 RA 239/61; vgl. unten Rz. 4, 7, 11).

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