Rz. 8

Parallelvorschriften sind § 249 Abs. 1 SGB V, § 58 Abs. 1 SGB XI für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung.

Vorgängervorschriften waren § 1385 Abs. 4 Buchst. a RVO und § 112 Abs. 4 Buchst. a AVG.

In der Zeit, in der sie Vorruhestandsgeld beziehen, sind Personen nach § 3 Nr. 4 versicherungspflichtig, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren. Die Beiträge (wegen der Beitragsbemessungsgrundlage s. § 166 Nr. 3) sind von den Beziehern des Vorruhestandsgeldes und den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes verpflichteten Stellen jeweils zur Hälfte zu tragen (wegen der Besonderheit für knappschaftlich Versicherte vgl. Abs. 2 und Rz. 12). Für das Beitrittsgebiet ist § 279c Abs. 1 (entspricht i. d. F. ab 1.4.1999 dem aufgehobenen Abs. 2 a. F.) zu beachten. Die Beitragsbemessung richtet sich nach § 166 Abs. 1 Nr. 3.

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