Rz. 7a

Parallelvorschrift in der Pflegeversicherung ist § 59 Abs. 2 Satz 2 SGB XI. In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht Beitragsfreiheit, § 224 Abs. 1 SGB V. In der Arbeitslosenversicherung ist die Beitragstragung in § 347 Nr. 5a SGB III geregelt.

Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c ist eine Folgeregelung zur Änderung des modifizierten Krankengeldanspruches nach § 44a SGB V zum 1.8.2012 durch Art. 2a des Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes v. 21.7.2012 (vgl. auch BT-Drs. 17/9773 S. 41). Gesetzlich Krankenversicherte haben gemäß § 44a Satz 1 SGB V als Spender von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach § 27 Abs. 1a Satz 1 SGB V Anspruch auf Krankengeld, wenn die Spende an Versicherte sie arbeitsunfähig macht. Die Beiträge werden von der Krankenkasse des Spendenempfängers allein getragen. Die Beitragsbemessung richtet sich nach § 166 Abs. 1 Nr. 2b.

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