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Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden (§ 55 Abs. 5 Satz 1 SGB IX). Die Versicherungspflicht ergibt sich aus § 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI. Die beitragspflichtigen Einnahmen bestimmen sich nach § 162 Nr. 3 (Arbeitsentgelt in Höhe von 20 % der monatlichen Bezugsgröße). Die Beitragstragung für den betroffenen Versichertenkreis regelt die durch Art. 3 Nr. 4 des Gesetzes zur Einführung unterstützter Beschäftigung v. 22.12.2008 (BGBl. I S. 2959) eingefügte Nr. 3b dahin, dass die Beiträge von dem zuständigen Leistungsträger zu tragen sind. Die Vorschrift erfuhr durch Art. 7 Nr. 9c des Bundesteilhabegesetzes v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung des SGB IX.

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