Rz. 5

Die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Personen sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 versicherungspflichtig. In seiner bis zum 31.7.2003 geltenden Fassung ordnete § 168 Abs. 1 Nr. 1 an, dass der Arbeitgeber allein die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Versicherte zu tragen hat, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und ein Arbeitsentgelt erhalten, das auf den Monat bezogen 400,00 EUR (bis 31.3.2003: 325,00 EUR) nicht übersteigt. Diese Regelung findet sich modifiziert nunmehr – zentral für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag – in dem durch das Gesetz zur Änderung des SGB und anderer Gesetze v. 24.7.2003 (BGBl. I S. 1526) zum 1.8.2003 eingefügten § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV. Die maßgebliche Entgeltgrenze liegt ab 1.8.2003 (wieder) bei 325,00 EUR.

 

Rz. 6

Wird diese Grenze infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, § 23a SGB IV, vgl. auch Komm. zu § 162) überschritten, tragen die Versicherten und die Arbeitgeber die Beiträge von dem diese Grenze übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte (vgl. § 20 Abs. 3 Satz 2 HS 1; bis 31.7.2003 § 168 Abs. 2). Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nach Maßgabe des § 23a Abs. 1 Satz 3 SGB IV dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird. Im Übrigen tragen die Arbeitgeber den Beitrag allein. Wird die genannte Grenze aus anderen Gründen (z. B. durch Überstundenvergütung) überschritten, verbleibt es bei der Grundregel des § 168 Abs. 1.

 

Rz. 6a

 
Praxis-Beispiel

Laufendes Arbeitsentgelt des Auszubildenden im Jahre 2024 von monatlich 300,00 EUR, im Dezember 2024 einmalig gezahltes Arbeitsentgelt i. H. v. 300,00 EUR; Beitragssatz (2024) 18,6 %.

Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt beträgt im Dezember 2024 gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 insgesamt 600,00 EUR. Aus 325,00 EUR, also dem laufenden Arbeitsentgelt und dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt bis zur Geringverdienergrenze, hat der Arbeitgeber den Beitrag allein zu tragen (325,00 EUR × 18,6 % = 60,45 EUR). Aus 275,00 EUR tragen Arbeitgeber und Auszubildender den Beitrag je zur Hälfte (275,00 EUR × 18,6 % : 2 = 25,58 EUR).

 
Arbeitgeber: 60,45 EUR + 25,58 EUR = 86,03 EUR
Auszubildender: 25,58 EUR

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge