Rz. 6

Wenn der unständig Beschäftigte lediglich bei einem Arbeitgeber tätig gewesen ist, führt dieser die Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ab. Ist bei verschiedenen Arbeitgebern gearbeitet worden und übersteigt das Arbeitsentgelt insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze, so sind nach Abs. 1 Satz 3 die einzelnen unständigen Beschäftigungen nur anteilig zu berücksichtigen. Das Produkt von monatlicher Beitragsbemessungsgrenze und dem bei dem einzelnen Arbeitgeber (AG) aus der unständigen Beschäftigung erzielten Entgelt wird durch das Gesamtentgelt dividiert.

Also

 
monatl. BBG × Arbeitsentgelt bei einem AG = gemindertes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
Gesamtarbeitsentgelt in diesem Monat

Diese Berechnung wird in der Regel nur nachträglich möglich sein, da verschiedene Arbeitgeber keine Kenntnis von anderen unständigen Beschäftigungsverhältnissen haben dürften. Abs. 1 Satz 4 sieht deshalb einen Ausgleich vor; der Arbeitgeber oder der Versicherte kann bei der Einzugsstelle (§ 28i SGB IV) anteilige Verteilung beantragen. Beantragt der Versicherte den Ausgleich überzahlter Beiträge, so hat er – nach Monaten getrennte – Verdienstbescheinigungen oder Entgeltabrechnungen sämtlicher Arbeitgeber, bei denen er im auszugleichenden Zeitraum beschäftigt war, der Einzugstelle vorzulegen. Die Einzugstelle hat die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge anteilmäßig entsprechend den Arbeitsentgelten zu verteilen und die zu viel gezahlten Beiträge dem zu erstatten, der sie getragen hat.

Beantragt ein Arbeitgeber den Ausgleich überzahlter Beiträge, hat er der Einzugstelle – nach Monaten getrennte – Listen über die an die einzelnen unständig Beschäftigten gezahlten Arbeitsentgelte einzureichen. Die Einzugstelle hat dann von den in der Liste aufgeführten unständig Beschäftigten oder den anderen Arbeitgebern der unständig Beschäftigten die weiteren für den Ausgleich erforderlichen Daten anzufordern. Sie hat die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge entsprechend den Arbeitsentgelten zu verteilen und die zu viel gezahlten Beiträge sowohl den betroffenen unständig Beschäftigten als auch ihren Arbeitgebern zu erstatten.

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