Rz. 3

Zulasten der Rentenversicherung erhält der Versicherte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur, wenn er

  • die medizinischen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§§ 1011) erfüllt und
  • nicht zu dem Personenkreis des § 12 zählt, für den der Anspruch auf die Teilhabeleistungen gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung generell ausgeschlossen ist (z. B. Bezieher einer Vollrente wegen Alters, Beamte).

Im Verhältnis zur Bundesagentur für Arbeit ist der Rentenversicherungsträger als Rehabilitationsträger (§ 6 SGB IX) für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 22 Abs. 2 SGB III dann vorrangig zuständig,

  • wenn der Versicherte eine Wartezeit von 15 Jahren (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 51) nachgewiesen hat oder
  • wenn der Versicherte eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezieht und durch die Teilhabeleistungen die Zahlung der Rente mindern oder einstellen kann (§ 11 Abs. 1 Nr. 2) oder
  • wenn ohne die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (innerhalb der nächsten 12 Monate) eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre (§ 11 Abs. 2a Nr. 1) oder
  • wenn für den Versicherten unmittelbar im Anschluss an medizinische Leistungen zur Rehabilitation (§ 15) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind und dieses bei Beendigung der medizinischen Rehabilitationsleistungen ärztlich festgestellt wurde (§ 11 Abs. 2a Nr. 2).

In den anderen Fällen ist grundsätzlich die Bundesagentur für Arbeit für die Leistungen zuständig.

 

Rz. 3a

Beruht die Ursache für die notwendigen Leistungen auf einem Arbeitsunfall, einer Berufskrankheit oder einer Gewalttat, ist die Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers oder der Träger der Kriegsopferfürsorge gegeben (vgl. § 22 Abs. 2 SGB III, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Ein Leistungsanspruch nach § 16 besteht dann in diesen Fällen nicht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge