Rz. 5

Der Rentenversicherung steht das Vorschlagsrecht für 8 Vertreter zu. Intern verteilt sich dieses Recht auf den Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund und den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die Deutsche Rentenversicherung Bund schlägt je 3 Vertreter der Versicherten- und Arbeitgeberseite vor, während das Vorschlagsrecht der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See je einen Vertreter umfasst. Dieses neue Vorschlagsrecht ist Folge der Organisationsreform, wonach infolge der Fusion von VDR und BfA die Deutsche Rentenversicherung Bund die Interessen der allgemeinen Rentenversicherung wahrnimmt. Entsprechend der bisherigen Aufteilung stehen der allgemeinen Rentenversicherung das Vorschlagsrecht für 6 Mitglieder und der knappschaftlichen Rentenversicherung das Vorschlagsrecht für 2 Mitglieder zu. Dabei ist die Parität zwischen Versicherten und Arbeitgebern des Abs. 1 zu beachten.

Abs. 2 Satz 2 letzter HS bringt die Feinjustierung, indem das Vorschlagsrecht so ausgeübt werden muss, dass Regionalträger und Bundesträger im Sozialbeirat gleichgewichtig vertreten sind. Das bedeutet, dass von den 6 Vorschlägen nach Nr. 1 auf den Bundesträger Deutsche Rentenversicherung Bund 2 Vorschläge entfallen.

 

Rz. 6

Die Bundesregierung beruft die vorgeschlagenen Mitglieder in den Sozialbeirat. Eine denkbare Ablehnung wäre zu begründen. Die Bundesregierung kann nur vorgeschlagene Mitglieder berufen. Ein eigenes Vorschlagsrecht steht ihr bezüglich der Mitglieder der Rentenversicherung nicht zu.

 

Rz. 7

Die Mitglieder der Rentenversicherung müssen nicht den vorschlagsberechtigten Organen angehören. Allerdings müssen sie die Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 51 SGB IV besitzen. Die Mitglieder werden für 4 Jahre berufen.

Der Hinweis in Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 auf § 64 Abs. 4 SGB IV bedeutet, dass der Beschluss, mit dem der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund die Mitglieder der allgemeinen Rentenversicherung vorschlägt, mit zwei Dritteln aller gewichteten Stimmen der satzungsmäßigen Mitgliederzahl des Bundesvorstandes gefasst wird. Der Ausschluss der Repräsentanten des kleineren Bundesträgers, der nach Nr. 2 ein eigenes Vorschlagsrecht hat, bei der Beschlussfassung nach Nr. 1 ist gesetzlich nicht vorgesehen. Dies wäre auch nicht zu vertreten, da der kleinere Bundesträger auch Aufgaben der allgemeinen Rentenversicherung wahrnimmt.

 

Rz. 8

Die restlichen 4 Mitglieder beruft die Bundesregierung. Die Hochschulrektorenkonferenz hat bezüglich der Vertreter der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ein Anhörungsrecht vor der Berufung.

 

Rz. 9

Der Sozialbeirat ist nach der Berufung aller 12 Mitglieder arbeitsfähig. Seine Geschäfte führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

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