Rz. 1

Die Hauptaufgabe des Sozialbeirats besteht in der Erstellung eines Gutachtens zum Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung (§ 154). Entsprechend den Vorgaben für den Rentenversicherungsbericht sind auch inhaltlich und umfangmäßig gutachtliche Äußerungen durch den Sozialbeirat erforderlich.

 

Rz. 2

Der "Insbesondere"-Hinweis stellt klar, dass der gesetzlich erwartete Aufgabenbereich weiter gefasst ist. Der Sozialbeirat kann als unabhängiges Sachverständigengremium auch zu sonstigen rentenversicherungsrechtlich bedeutsamen Fragen Stellung nehmen und dieses Gutachten den gesetzgebenden Körperschaften zuleiten.

 

Rz. 3

Nachdem der Vorlagetermin des Rentenversicherungsberichts durch das RRG 1999 ab dem 1.1.1999 auf den 30.11. verschoben wurde, fiel der bisher in Abs. 2 vorgesehene Termin 31.7. weg. Durch die Bindung an den Rentenversicherungsbericht ist eine Wiederholung des Vorlagetermins für das Gutachten des Sozialbeirats entbehrlich.

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