Rz. 6

Abs. 3 gestattet es den Rentenversicherungsträgern, der Deutschen Post AG auch dann die für die Anpassung von Renten erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wenn die Rentenanpassung nicht von der Deutschen Post AG selbst durchgeführt wird. Die Anpassungsdaten werden aber gleichwohl oftmals von anderen Leistungsträgern benötigt. Dies ist etwa der Fall, wenn eine Anpassung von Hinterbliebenenrenten, die wegen der Anrechnung von Einkommen notwendig ist, vom Sozialleistungsträger selbst vorgenommen werden muss, da dieses Anpassungsverfahren nicht vom Rentenauskunftsverfahren erfasst wird. In diesen Fällen kommt der Deutschen Post AG eine Vermittlungsfunktion zu, da sie die Daten weder selbst verarbeitet noch nutzt, sondern lediglich weiterleitet. Auch bei diesen Übermittlungsfällen ergibt sich aus dem Wortlaut von Abs. 3 sowie aus den allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, dass eine Datenübermittlung nur dann (und soweit) zulässig ist, wie dies im konkreten Fall erforderlich ist.

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