Rz. 68

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/23550 S. 95) ist wesentliche Voraussetzung für den Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, dass sie in Rehabilitationseinrichtungen erbracht werden, die fachlich geeignet sind. Fachlich geeignet sind nach Abs. 3 Satz 2 Rehabilitationseinrichtungen, die die personellen, strukturellen und qualitativen einschließlich konzeptionellen Anforderungen erfüllen, die zur Durchführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erforderlich sind. Die "Gemeinsame Empfehlung Qualitätssicherung nach § 37 Abs. 1 SGB IX" der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation vom 1.12.2018 soll beachtet werden; insbesondere die Anforderungen an die Barrierefreiheit nach § 19 der Gemeinsamen Empfehlung. Dabei regelt die Gemeinsame Empfehlung nur das Verhältnis der Vereinbarungspartner nach innen. Die personellen, strukturellen und qualitativen Anforderungen werden von den Rehabilitationseinrichtungen erfüllt, wenn sie insbesondere

  • die Anforderungen der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Strukturqualität einschließlich der personellen Anforderungen erfüllen,
  • die Qualität der Leistungen durch ein zertifiziertes Qualitätsmanagement sicherstellen und

sich verpflichten, das von den Trägern der Rentenversicherung beschlossene Rahmenkonzept zur medizinischen Rehabilitation zu beachten. Das zertifizierte einrichtungsinterne Qualitätsmanagement soll sich nach der "Gemeinsamen Empfehlung Qualitätssicherung nach § 37 Abs. 1 SGB IX" der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation vom 1.12.2018 richten. Die von den Rehabilitationseinrichtungen eingereichten Konzepte für die zu erbringenden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation müssen den von der Deutschen Rentenversicherung Bund festgelegten Anforderungen – auch in qualitativer Hinsicht – genügen.

Bei neu zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen ist davon auszugehen, dass diese – entsprechend den regelmäßig aktualisierten Strukturanforderungen – barrierefrei sind.

Einen groben Überblick über die Anforderungen der Rentenversicherungsträger an die Rehabilitationseinrichtungen liefert

  • die Internetseite "Basis-Informationen zu den neuen Regelungen im Beschaffungsverfahren" (https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Infos-fuer-Reha-Anbieter/beschaffung_med_reha_leistungen/beschaffung_med_reha_leistungen.html),
  • die Internetseite "Anforderungen an Reha-Einrichtungen" (https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Infos-fuer-Reha-Anbieter/Anforderungen-an-Reha-Einrichtungen/anfo_an_reha_einrichtungen_index.html), sowie
  • das Internet unter dem Stichwort "Rahmenkonzept zur medizinischen Rehabilitation in der gesetzlichen Rentenversicherung" (https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Infos-fuer-Reha-Einrichtungen/Grundlagen-und-Anforderungen/Konzepte-und-Positionspapiere/konzepte_positionspapiere.html).

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