Rz. 13

Abs. 4 regelt die Aufsicht über die Datenstelle durch das BMAS, soweit dem Bundesministerium durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes Aufgaben zugewiesen werden oder soweit es als Beliehener tätig wird. Für die Durchführung der Aufsicht über die Datenstelle gelten die §§ 87 bis 89 SGB IV. § 145 Abs. 4 Satz 3 ermächtigt das BMAS, die Aufsicht ganz oder teilweise dem Bundesversicherungsamt zu übertragen. Davon ist bisher kein Gebrauch gemacht worden. Für die Kontrolle des Datenschutzes ist ausschließlich der Bundesbeauftragte für den Datenschutz zuständig.

Diese Vorschriften regeln im Einzelnen den Umfang der Aufsicht (§ 87 SGB IV), die Prüfungskompetenzen hinsichtlich der Rechnungs- und Geschäftsführung (§ 88 Abs. 1 SGB IV), die Auskunfts- und Vorlagepflicht der Betroffenen (§ 88 Abs. 2 SGB IV) und die zur Verfügung stehenden Aufsichtsmittel (§ 89 SGB IV).

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