Rz. 8

Die Träger der Rentenversicherung können die Datenstelle als Vermittlungsstelle einschalten (§ 145 Abs. 1 Satz 3). Bei den Vermittlungsstellen (der Begriff ergibt sich aus § 67d Abs. 4 SGB X) handelt es sich nicht um Auftragnehmer i. S. d. Datenverarbeitung im Auftrage nach § 80 SGB X, sondern um Stellen, die lediglich eine technische Verteilerfunktion haben. Die Datenstelle als Vermittlungsstelle wird nur tätig, wenn sie Daten von verschiedenen Stellen erhält, diese Daten sammelt und bestimmte Daten aus dem Bestand an die Stellen weitergibt, die diese zu ihrer Aufgabenerfüllung benötigen. Hierunter fallen beispielsweise die Daten zur Auszahlung der Rente an die Deutsche Post AG oder die Weiterleitung von Daten an die Bundesagentur für Arbeit für Personen, die Leistungen nach dem SGB II beziehen. Als Vermittlungsstelle darf die Datenstelle die ihr übermittelten Daten speichern und nutzen, soweit die Daten für einen Datenabgleich erforderlich sind. Die Befugnis der Datenstelle als Vermittlungsstelle ergibt sich auch für Personen, die Sozialhilfe in Anspruch nehmen (§ 118 Abs. 3 SGB XII). Im Datenverkehr mit ausländischen Versicherungsträgern wird die Datenstelle ebenfalls als Vermittlungsstelle eingesetzt.

Abs. 3 ist durch Art. 5 SozSichEUG v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1202) mit Wirkung zum 29.6.2011 aufgehoben worden.

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