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Unter den landesunmittelbaren Trägern der Rentenversicherung sind nur diejenigen regionalen Versicherungsträger (bisherige LVAen) zu verstehen, deren Zuständigkeitsbereich sich lediglich auf das Gebiet eines Bundeslandes erstreckt. Sie stehen unter Landesaufsicht (§ 90 Abs. 2 SGB IV). Aufgrund der Änderung des Art. 87 Abs. 2 GG können auch Sozialversicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts geführt werden (Beispiel: Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen). Die Aufsicht über diese Versicherungsträger führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder die von den Länderregierungen durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden.

Die Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung haben, soweit sich ihre Zuständigkeit über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus erstreckt, ein gemeinsames aufsichtsführendes Bundesland bestimmt und sind daher nach Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG, § 90 Abs. 3 SGB IV weiterhin "landesunmittelbar".

Die Landesregierungen können die Ermächtigung hinsichtlich der Aufsicht auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen. So untersteht die Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen der Aufsicht des Landes Niedersachsen.

Landesunmittelbare Regionalträger sind:

  1. DRV Baden-Württemberg
  2. DRV Berlin
  3. DRV Brandenburg
  4. DRV Braunschweig-Hannover
  5. DRV Hessen
  6. DRV Mitteldeutschland
  7. DRV Niederbayern-Oberpfalz
  8. DRV Nord
  9. DRV Nordbayern
  10. DRV Oberbayern
  11. DRV Oldenburg-Bremen
  12. DRV Rheinland
  13. DRV Rheinland-Pfalz
  14. DRV für das Saarland
  15. DRV Schwaben
  16. DRV Westfalen

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