Rz. 4
Unter den landesunmittelbaren Trägern der Rentenversicherung sind nur diejenigen regionalen Versicherungsträger (bisherige LVAen) zu verstehen, deren Zuständigkeitsbereich sich lediglich auf das Gebiet eines Bundeslandes erstreckt. Sie stehen unter Landesaufsicht (§ 90 Abs. 2 SGB IV). Aufgrund der Änderung des Art. 87 Abs. 2 GG können auch Sozialversicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts geführt werden (Beispiel: Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen). Die Aufsicht über diese Versicherungsträger führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder die von den Länderregierungen durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden.
Die Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung haben, soweit sich ihre Zuständigkeit über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus erstreckt, ein gemeinsames aufsichtsführendes Bundesland bestimmt und sind daher nach Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG, § 90 Abs. 3 SGB IV weiterhin "landesunmittelbar".
Die Landesregierungen können die Ermächtigung hinsichtlich der Aufsicht auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen. So untersteht die Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen der Aufsicht des Landes Niedersachsen.
Landesunmittelbare Regionalträger sind:
- DRV Baden-Württemberg
- DRV Berlin
- DRV Brandenburg
- DRV Braunschweig-Hannover
- DRV Hessen
- DRV Mitteldeutschland
- DRV Niederbayern-Oberpfalz
- DRV Nord
- DRV Nordbayern
- DRV Oberbayern
- DRV Oldenburg-Bremen
- DRV Rheinland
- DRV Rheinland-Pfalz
- DRV für das Saarland
- DRV Schwaben
- DRV Westfalen
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen