0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorgängervorschrift (§ 127b), die mit dem 4. SGB VI-ÄndG v. 29.4.2004 (BGBl. I S. 678) in das SGB VI eingefügt wurde, ist durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) mit der textlichen Änderung – Regionalträger statt Landesversicherungsanstalt – inhaltsgleich in den § 142 überführt worden. Die Neufassung ist am 1.1.2005 in Kraft getreten.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Bestimmung ist vergleichbaren Regelungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 145, 146 SGB V) und der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 117, 119 SGB VII) nachgestaltet. Die Fusion von Regionalträgern innerhalb eines Landes oder über die Ländergrenzen von bis zu 3 Bundesländern hinweg durch Rechtsverordnung erhält mit dieser Bestimmung eine gesetzliche Grundlage, die sich an Art. 86 Abs. 2 GG orientiert. § 142 stellt die gesetzliche Verordnungsermächtigung für geplante Fusionen dar, die im Länderinteresse stehen.

2 Rechtspraxis

2.1 Fusion innerhalb eines Landes

 

Rz. 3

Abs. 1 enthält die Rechtsgrundlage für die Verordnung eines Bundeslandes, mit der die Fusion von 2 oder mehr Regionalträgern innerhalb dieses Bundeslandes durchgeführt werden kann. Zwar war es auch bisher einem Bundesland unbenommen, im Wege einer gesetzlichen Regelung eine Fusion durchzuführen. Verwaltungsökonomischer ist jedoch der Weg über eine Rechtsverordnung. Nachdem es sich hier um einen Akt des staatlichen Organisationsrechts handelt, ist ein Antrag eines oder mehrerer Regionalträger nicht erforderlich. Das Initiativrecht, eine Vereinigung vorzunehmen, steht allein bei der Landesregierung.

 

Rz. 4

Als Zweck einer Vereinigung bestimmt Abs. 1, dass eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Leistungsfähigkeit durch den neuen Rentenversicherungsträger erreicht wird. Es handelt sich hierbei um eine materielle Voraussetzung. Auch hier, wie in § 141, sollte am Beginn eines Fusionsprozesses die begründete Überlegung stehen, ob das angestrebte Ziel der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder der Leistungsfähigkeit erreicht wird. Reine Konzentrationsbestrebungen ohne wirtschaftlichen Hindergrund verfehlen den Gesetzeszweck.

 

Rz. 5

Eine Mitwirkung der von einer Vereinigung betroffenen Selbstverwaltungen der Regionalträger ist nicht vorgesehen. Abs. 1 Satz 2 sieht lediglich ein Anhörungsverfahren vor, das vor Erlass der Rechtsverordnung durchzuführen ist. In diesem Verfahren können beispielsweise Gründe vorgebracht werden, die eine Stärkung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit des neuen Regionalträgers als zweifelhaft erscheinen lassen. Bei diesem Anhörungsverfahren handelt es sich um keine Mitwirkung, die den Entscheidungsprozess, der allein in die Zuständigkeit der Landesregierung fällt, beeinflusst.

2.2 Inhalt der Rechtsverordnung, die eine Fusion ermöglicht

 

Rz. 6

Anders als z.B. § 146 SGB V bestehen nach Abs. 1 keine Regelungen über den Inhalt der Fusionsverordnung. Neben der Aufzählung der zu vereinigenden Regionalträger muss eine Aussage zu Sitz und Namen des neuen Regionalträgers getroffen werden. Zwingend ist auch eine Aussage über die Neuordnung der Rechtsbeziehungen zu Dritten. Die Bestimmung des Zeitpunkts, an dem die Vereinigung wirksam wird, ist entscheidungserheblich für den Übergang von Rechten und Pflichten der bisherigen Regionalträger auf den neuen Rentenversicherungsträger.

 

Rz. 7

Des Weiteren muss das Vorgehen zur Berufung der Mitglieder der Organe und der Erlass einer Satzung als Aufgabenbereich der Selbstverwaltung angesprochen werden. Ob diese Regelungen explizit in der Rechtsverordnung enthalten sind oder lediglich das weitere Verfahren aufzeigen, liegt im Ermessen des Verordnungsgebers. Denkbar ist auch eine Regelung, wonach der Aufsichtsbehörde aufgegeben ist, die Satzung des neuen Versicherungsträgers zu genehmigen und die Mitglieder der Organe zu berufen.

2.3 Länderübergreifende Fusion

 

Rz. 8

Eine Fusion auf unmittelbarer staatlicher Basis ist nach Abs. 2 auch länderübergreifend möglich. Bis zu 3 Bundesländer können durch gleichlautende Rechtsverordnungen die Regionalträger, deren Zuständigkeitsbereich innerhalb eines Landesgebiets liegt, vereinigen. Formale Voraussetzung sind gleichlautende Rechtsverordnungen, die den Vereinigungsvorgang beschreiben. Eine Einigung in Form eines Staatsvertrags (wie z.B. in § 143 Abs. 3 SGB V) ist bei diesem Verfahren nicht erforderlich.

 

Rz. 9

Inhalt dieser Rechtsverordnungen ist im Sinne einer Mindestbeschreibung die Festlegung auf Name und Hauptsitz des neuen Regionalträgers. Daneben gilt es noch weitere Nebensitze des Trägers zu bestimmen. Des Weiteren ist der Vereinigungszeitpunkt festzulegen, der den Übergang von Rechten und Pflichten auf den neuen Regionalträger festlegt. Auch die Neuordnung der Rechtsbeziehungen der alten Regionalträger zu Dritten wird Gegenstand der Rechtsverordnungen sein.

 

Rz. 10

Einvernehmlich wird man die Genehmigung der Satzung und die Bestellung der Mitglieder der Organe des neuen Regionalträgers festlegen. Nicht mehr in der Ermächtigungsgrundlage des Abs. 2 enthalten sind die ursprünglich vorgesehenen nachgehenden Beteiligungsrechte, was den Namen, den Sitz un...

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