Rz. 21

Mit Abs. 4 wird den Interessen der Länder Rechnung getragen, die sichergestellt haben wollten, dass nach einer Vereinigung von Regionalträgern die fusionsentscheidenden Festlegungen nicht abgeändert werden können. In dem Interessengegensatz zwischen der Entscheidungshoheit der Selbstverwaltung und dem legitimen Interesse der Länder bei einer Fusion ihrer Rentenversicherungsträger war ursprünglich ein Mitspracherecht bei der Verteilung der Arbeitsplätze vorgesehen.

 

Rz. 22

Der jetzt in Abs. 4 enthaltene Kompromiss trägt den Länderinteressen dahingehend Rechnung, dass die zentralen Festlegungen des Vereinigungsbeschlusses nicht ohne Länderbeteiligung abänderbar sind. Die ursprünglich getroffenen einvernehmlichen Beschlüsse zu Namen, Sitz oder Arbeitsmengenverteilung sind nur im Einvernehmen mit den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden der Länder, auf die sich der neue Regionalträger erstreckt, abänderbar.

 

Rz. 23

Die aufsichtsrechtliche Zuordnung nach Abschluss des Fusionsprozesses auf eine Behörde ist für die drei Problembereiche, Namen, Sitz und Arbeitsmengen, dann eingeschränkt, wenn wesentliche Abweichungen zur aufsichtsrechtlichen Genehmigung anstehen. Hier ist ein im Einvernehmen zustande gekommener Gesamtverwaltungsakt erforderlich, der nach außen als Genehmigungsbescheid der Aufsichtsbehörde erscheint. Im Innenverhältnis ist zu beachten, dass dann, wenn Einvernehmen nicht zu erzielen ist, die Änderungen als solches nicht genehmigungsfähig sind. Ein nicht im Einvernehmen mit den früheren Aufsichtsbehörden zustande gekommener Genehmigungsbescheid wäre insoweit sozialgerichtlich nachprüfbar.

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