Rz. 2

Zusammen mit § 142 ermöglicht die Vorschrift die Vereinigung von Regionalträgern. § 141 regelt ein Zusammengehen innerhalb eines Bundeslandes oder über Ländergrenzen hinweg auf Initiative der Selbstverwaltung, während § 142 die Rechtsgrundlage für eine Vereinigung mehrerer Regionalträger innerhalb eines Landes, aber auch über die Ländergrenzen hinweg auf Initiative eines oder bis zu dreier Bundesländer darstellt.

 

Rz. 3

Beide Bestimmungen mussten eine Interessenabwägung treffen zwischen dem Recht der beteiligten Selbstverwaltungen, ureigenste Angelegenheiten zu regeln, und den Interessen der betroffenen Länder auf Einflussnahme bei wesentlichen, organisatorischen Entscheidungen ihrer Rentenversicherungsträger. In der Krankenversicherung (z.B. §§ 144, 150, 160 und 168a SGB V) und in der gesetzlichen Unfallversicherung (z.B. §§ 118, 119 SGB VII) bestehen bereits vergleichbare gesetzliche Regelungen, die eine Vereinigung ermöglichen.

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