Rz. 2

Die Vorschrift ist eine Aufgabenzuweisungsnorm, die den Regionalträgern im Rahmen des § 125 grundsätzlich die Auskunft und Beratung der Versicherten und Rentner zuweist. Das teilweise nebeneinander bestehende Auskunftsstellennetz der Landesversicherungsanstalten und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, ggf. auch der Bundesknappschaft, sollte gestrafft werden, ohne dass Abstriche an einer flächendeckenden Auskunft und Beratung des an der Rentenversicherung interessierten Personenkreises eintraten. Um einen einheitlichen Qualitätsstandard zu gewährleisten, ist die Deutsche Rentenversicherung Bund im Rahmen der ihr obliegenden Grundsatz- und Querschnittsaufgaben für die Grundsätze der Organisation und Aufgabenzuweisung der Auskunfts- und Beratungsstellen zuständig (§ 138 Abs. 1 Nr. 13).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge