Rz. 2

Die Bestimmung regelt in Abs. 1 die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger. Diese ergibt sich i. S. einer Rangfolge aus dem Wohnsitz, dem gewöhnlichen Aufenthalt, dem Beschäftigungsort oder dem Tätigkeitsort des Berechtigten im Inland, soweit sich nicht aus Abs. 3 oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht eine Vorrangzuständigkeit ergibt. Bei Leistungsansprüchen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. Die Sätze 3 und 4 des Abs. 1 regeln die Zuständigkeit für verschiedene Hinterbliebenenrenten.

 

Rz. 2a

Liegt der nach Abs. 1 maßgebende Ort nicht im Inland, weist Abs. 2 die Zuständigkeit dem Regionalträger zu, der zuletzt nach Abs. 1 zuständig war.

Aus der Tabelle in Abs. 3 ergibt sich die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger, soweit unter bestimmten Voraussetzungen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Schweiz betroffen sind. Letztlich regelt Abs. 4 die Auffangzuständigkeit der DRV Rheinland.

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