Rz. 19

Abs. 2 weist der Deutschen Rentenversicherung Bund die Funktion einer Verbindungsstelle für den Bereich der Pensionen eines Sondersystems für Beamte zu. Nach § 127a Abs. 2 Satz 2 arbeitet die Deutsche Rentenversicherung Bund dabei eng mit der Bundesfinanzdirektion West zusammen, der die Funktion einer Koordinierungsstelle für die Systeme der Beamtenversorgung durch § 5 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit in Europa zugewiesen wurde. Mit § 127a Abs. 2 Satz 3 wird der Deutschen Rentenversicherung Bund die datenschutzrechtliche Erlaubnis zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten gegeben, soweit dies zur Erfüllung der entsprechenden Aufgaben erforderlich ist.

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