Rz. 1

Die im 2. Kapitel des SGB VI verorteten Berechnungsgrundsätze zum Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 121 bis 124) sind mit Wirkung zum 1.1.1992 durch das RRG 1992 v. 19.12.1989 (BGBl. I S. 2261) in Kraft getreten, und zwar im 6. Abschnitt, 3. Unterabschnitt.

Mit Wirkung zum 1.1.2002 wurde der 3. Unterabschnitt wegen der Einführung des Rentensplittings unter Ehegatten (§§ 120a bis 120c) zum 4. Unterabschnitt (vgl. Art. 1 Nr. 35 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens – Altersvermögensergänzungsgesetz – AVmEG v. 21.3.2001, BGBl. I S. 403).

Durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) v. 3.4.2009 (BGBl. I S. 700) wurden mit Wirkung zum 1.9.2009 weitere Regelungen zum Versorgungsausgleich eingefügt (§§ 120f bis 120h); dies hatte zur Folge, dass die Berechnungsgrundsätze in einen neuen 5. Unterabschnitt verschoben worden sind.

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