Rz. 3

Nach Satz 1 der Vorschrift können Lebenspartner gemeinsam bestimmen, dass die von ihnen in der Lebenspartnerschaftszeit erworbenen Ansprüche auf eine anpassungsfähige Rente zwischen ihnen aufgeteilt werden (Rentensplitting unter Lebenspartnern). Die sich aus Satz 1 ergebende Gestaltungsmöglichkeit von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ergibt sich für Ehegatten, die in einer rechtsgültigen Ehe leben, aus § 120a Abs. 1.

Zu dem von Satz 1 erfassten Personenkreis, für den ein Rentensplitting zulässig ist, gehören gemäß § 120a Abs. 2 Nr. 1 und 2 Lebenspartner i. S. d. LPartG v. 22.2.2001 (BGBl. I S. 266), deren

  • Lebenspartnerschaft nach dem 31.12.2001 begründet worden ist (das Lebensalter der Lebenspartner ist bei dieser Alternative nicht relevant),
  • Lebenspartnerschaft bereits am 31.12.2001 bestanden hat, wenn beide Lebenspartner nach dem 1.1.1962 geboren sind (bei dieser Alternative ist ein Rentensplitting allerdings nicht zulässig, wenn einer der Lebenspartner bereits vor dem 1.1.2002 verstorben ist).

Wegen der Zulässigkeit eines Rentensplittings wird im Übrigen auf die Komm. zu § 120a Abs. 2 (Rz. 17 bis 23) verwiesen.

Personen gleichen Geschlechts konnten in der Zeit vom 1.8.2001 bis zum 30.9.2017 nach § 1 LPartG eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen, indem sie gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Stelle (z. B. vor einem Standesbeamten oder einem Notar) persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklärten, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen.[1]

Das Rentensplitting unter Lebenspartnern kann somit ausschließlich von Partnern einer Lebenspartnerschaft herbeigeführt werden, deren Lebenspartnerschaft nach dem LPartG wirksam begründet worden ist. Sonstige Lebensgemeinschaften, die außerhalb von eingetragenen Lebenspartnerschaften bestehen, werden vom Rentensplitting selbst dann nicht erfasst, wenn es sich um Personen handelt, die über viele Jahre wie Partner von eingetragenen Lebenspartnerschaften zusammenleben und sich gegenseitig Unterhalt gewähren.

Seit dem 1.10.2017 ist die wirksame Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem LPartG nicht mehr zulässig. § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB wurde mit Wirkung zum 1.10.2017 dahingehend geändert, dass nunmehr auch Personen gleichen Geschlechts eine rechtsgültige Ehe schließen können (vgl. Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts v. 20.7.2017, BGBl. I S. 2787). Darüber hinaus besteht für Personen, die in der Zeit vom 1.8.2001 bis zum 30.9.2017 eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben, die Möglichkeit, diese in eine rechtsgültige Ehe umwandeln zu lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie vor einem deutschen Standesbeamten gegenseitig und persönlich erklären, miteinander eine Ehe führen zu wollen; hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Beteiligten bleibt in diesen Fällen der ursprüngliche Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft weiterhin maßgebend.

Im Ergebnis ist § 120e damit nur noch für Partner einer Lebenspartnerschaft einschlägig,

  • die in der Zeit vom 1.8.2001 bis zum 30.9.2017 eine nach § 1 LPartG eingetragene Lebenspartnerschaft begründet,
  • diese nach dem 30.9.2017 nicht in eine Ehe umgewandelt haben und
  • für die sich kein Ausschlussgrund für die Durchführung eines Rentensplittings i. S. v. §§ 120a Abs. 5, 120d Abs. 1 Satz 2, 120e Abs. 2 a. F. ergibt.
[1] Nach Art. 1 des Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz – PStRG) v. 19.2.2007 (BGBl. I S. 122) gelten mit Wirkung zum 1.1.2009 gemäß § 17 PStG für die Begründung von eingetragenen Lebenspartnerschaften zwar die gleichen gesetzlichen Regelungen wie für Eheschließungen nach den Vorschriften des Ehegesetzes. Deshalb waren die Standesämter vom 1.1.2009 bis zum 30.9.2017 nicht nur für Eheschließungen, sondern grundsätzlich auch für die Beurkundung eingetragener Lebenspartnerschaften zuständig (§ 1 LPartG i. d. F. ab 1.1.2009); gemäß § 23 LPartG in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung konnten die jeweiligen Bundesländer diese Aufgabe aber auch anderen Stellen übertragen.

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