Rz. 6

Nach dem Wortlaut des Abs. 1 Satz 1 erfolgt die Aussetzung der durch das Rentensplitting bedingten Rentenkürzung auf Antrag. Antragsberechtigt ist nach Abs. 2 der Vorschrift ausschließlich der überlebende Ehegatte/Lebenspartner, der durch das Rentensplitting (insgesamt) belastet worden ist.

Ein Tätigwerden der Rentenversicherungsträger "von Amts wegen" ist somit grundsätzlich ausgeschlossen. Gleichwohl könnte sich für den zuständigen Rentenversicherungsträger des durch ein Rentensplitting (insgesamt) belasteten Ehegatten/Lebenspartners eine Beratungspflicht aus § 115 Abs. 6, § 14 SGB I ergeben, wenn für ihn aufgrund der Aktenlage ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 vorliegen und sich für den Versicherten insoweit eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit ergibt (vgl. auch AGFAVR 3/2001 TOP 2.2).

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