Rz. 8

Für die Wahrnehmung der in § 119 Abs. 1 bis 3 genannten Aufgaben hat die Deutsche Post AG Anspruch auf eine angemessene Vergütung (§ 119 Abs. 6 i. V. m. § 32 Abs. 1 RentSV), die zum Ende eines jeden Kalenderjahres fällig wird (§ 35 Abs. 1 RentSV). Auch auf die Vergütung sind gemäß § 119 Abs. 6 i. V. m. § 35 Abs. 2 RentSV rechtzeitig monatlich angemessene Vorschüsse zu leisten, die für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung von der Deutschen Rentenversicherung Bund festgesetzt werden und zusammen mit den Vorschüssen zur Auszahlung der Geldleistungen (§ 119 Abs. 5 i. V. m. § 30 RentSV) fällig sind.

Die Vergütung für die Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG ist angemessen, wenn sie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowohl die Kosten für die Dienstleistungen des Renten Service als auch die Auslagen des Rentenservice für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter (z. B. Geldinstitute, Entgelte an andere Geschäftsbereiche der Deutschen Post AG für die Versendung von Anpassungsmitteilungen oder Vordrucken für Lebensbescheinigungen) abdeckt und die Erwirtschaftung eines angemessenen Selbstfinanzierungsbeitrags des Renten Service im Bereich der Deutschen Post AG ermöglicht (§ 32 Abs. 1 RentSV). Das Entgelt für Dienstleistungen des Renten Service wird für jede Zahlung durch Vereinbarung zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Post AG geregelt (§ 33 Abs. 1 Satz 1 RentSV).

Der Anspruch auf Vergütung besteht bei Wahrnehmung von Pflichtaufgaben i. S. v. § 119 Abs. 1 Satz 1 gegen die Träger der allgemeinen Rentenversicherung. Soweit Pflichtaufgaben gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag vom Renten Service wahrgenommen werden, richtet sich der Vergütungsanspruch gegen den Träger der Rentenversicherung, der die Wahrnehmung von Aufgaben verlangt hat (§ 32 Abs. 3 RentSV).

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