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Die Auszahlung von Geldleistungen durch den Renten Service der Deutschen Post AG gemäß § 119 Abs. 1 setzt grundsätzlich einen Zahlungsauftrag des zuständigen Rentenversicherungsträgers voraus, der alle für die Auszahlung und Erfüllung der damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben enthalten muss (§ 6 Abs. 1 und 2 RentSV). Abweichend von diesem Grundsatz soll der Renten Service an Witwen, Witwer oder überlebende Lebenspartner eines verstorbenen Versicherten auch ohne Zahlungsauftrag einen Sterbequartalsvorschuss für die ersten 3 Kalendermonate nach dem Todesmonat leisten (§ 7 Abs. 1 RentSV).

Zahlungsempfänger sind grundsätzlich die Rentenberechtigten. Eine Auszahlung von laufenden Geldleistungen an Dritte könnte sich darüber hinaus gemäß § 8 RentSV in folgenden Fällen ergeben:

  • bei Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 48 SGB I),
  • bei Unterbringung des Rentenberechtigten durch richterlichen Beschluss in eine Anstalt oder Einrichtung (§§ 49 und 50 SGB I),
  • bei Übertragung, Verpfändung oder Pfändung von laufenden Geldleistungen (§§ 52 bis 54 SGB I),
  • bei Vorliegen von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger (§§ 102 bis 105, 107 SGB X).

Die Zahlungen erfolgen bei Inlandszahlungen grundsätzlich auf ein Konto des Zahlungsempfängers bei einem Geldinstitut innerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 v. 30.3.2012, S. 22). Bei Aufenthalt des Zahlungsempfängers außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung (Auslandszahlungen) sollen die Zahlungen in einer für die Träger der Rentenversicherung möglichst wirtschaftlichen Form ausgeführt werden (§ 9 Abs. 1 und 2 RentSV). Darüber hinaus ergeben sich für den Renten Service weitere Verfahrensregelungen zu nicht ausführbaren oder nicht zugegangenen Zahlungen, zur Änderung von Zahlungsaufträgen, Zahlungsdaten oder der Zahlweise, zu Zahlungseinstellungen sowie zur Rückforderung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen bei Tod des Rentenberechtigten aus §§ 10 bis 16 RentSV.

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