Rz. 12

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei einer Waisenrente (vgl. §§ 78, 87) soll nur dann ins Ausland transferiert werden, wenn und soweit er aus Bundesgebiet-Beitragszeiten herrührt. Die früheren Sonderregelungen für Angehörige eines Vertragsstaates in § 114 Abs. 2 und § 272 Abs. 1 und 3 sind aufgrund der Streichung von Abs. 3 und 4 gegenstandslos geworden. Sie sind deshalb ebenfalls gestrichen worden.

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