Rz. 1

Abs. 1, 2 und 3 des § 11 traten mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft (Art. 85 Abs. 1 RRG 92). Aufgrund der Novellierung des AFG und anderer Gesetze (BGBl. I 1992 S. 2044) wurde die Vorschrift des Abs. 2a mit Wirkung zum 1.1.1993 eingefügt.

Mit dem Inkrafttreten des SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) änderte der Gesetzgeber die Vorschrift zum 1.7.2001 redaktionell und passte sie an den Sprachgebrauch des SGB IX an.

Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 v. 9.12.2010 (BGBl. I S. 1885) wurde § 3 Satz 1 Nr. 3a mit Wirkung zum 1.1.2011 aufgehoben und gleichzeitig § 11 Abs. 2 um den Satz 3 ergänzt. Danach werden Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II vom 1.1.2011 an nicht mehr als Pflichtbeiträge auf die Wartezeit angerechnet, sondern führen als Anrechnungszeit lediglich zu einer Verlängerung des 2-Jahres-Zeitraumes i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (Einzelheiten: vgl. Rz. 24).

Durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) fügte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 14.12.2016 in § 11 Abs. 2 Satz 1 nach dem Wort" Leistungen" die Wörter "zur Prävention und" ein. Außerdem wurde bei Abs. 2 der heutige Satz 4 eingefügt. Danach sind bei der Kinderrehabilitation für Kinder von Versicherten i. S. d. § 15a die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit oder die besonderen Anspruchsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 1 oder § 11 Abs. 2 Satz 1 erfüllt.

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