Rz. 2

Die Vorschrift erweitert die Verpflichtung der Träger der Rentenversicherung zur Unterrichtung der Versicherten über ihre Rentenanwartschaft, indem sie über die bisherige Rentenauskunft hinaus auch eine Renteninformation vorsieht. Diese soll dem Versicherten frühzeitig zur Verfügung gestellt werden, um gerade auch den jüngeren Versicherten die Möglichkeit zu geben, Notwendigkeit und Umfang einer ergänzenden Altersvorsorge besser einschätzen zu können. Abs. 1 bestimmt, dass Versicherte vom vollendeten 27. Lebensjahr an künftig Anspruch auf eine jährliche Renteninformation haben, die ab Vollendung des 55. Lebensjahres alle 3 Jahre durch eine ausführliche Rentenauskunft ersetzt wird. Abs. 2 verpflichtet die Rentenversicherungsträger auf die Voraussetzungen hinzuweisen, unter denen die Renteninformation und die Rentenauskunft erstellt sind. Abs. 3 regelt den Mindestinhalt der Renteninformation. Abs. 4 trifft die entsprechende Regelung für die Rentenauskunft, wobei weitgehend auf geltendes Recht zurückgegriffen wird. Abs. 5 entspricht dem früheren Abs. 3 und regelt die sog. Ehezeitauskunft, die auch Zeiten der Lebenspartnerschaft erfasst. Der zum 1.9.2009 angefügte Abs. 6 betrifft die zu ermittelnden Entgeltpunkte für Auskünfte des Familiengerichts.

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