Rz. 4

In der Krankenversicherung gehören zur Gruppe der Versicherten die Mitglieder der Krankenkassen (Nr. 1). Mitglieder sind gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 SGB V lediglich die Pflichtversicherten und die freiwillig Versicherten (§§ 5 bzw. 9 SGB V), nicht aber die nach § 10 familienversicherten Personen (BSG, Urteil v. 8.9.2015, B 1 KR 28/14 R). Diese sind lediglich Versicherte und deshalb von der Mitwirkung in den Selbstverwaltungsorganen ausgeschlossen. Zum Beginn und Ende der Mitgliedschaft vgl. §§ 186ff. SGB V.

 

Rz. 5

Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung (nach Nr. 2) sind die am Stichtag nur mehr oder weniger zufällig versicherten Personen entgegen der Rechtslage vor dem 3.8.1984 nicht mehr automatisch Mitglieder der Gruppe der Versicherten (z. B. Unfallhelfer und Blutspender). Vielmehr ist erforderlich, dass die der Versicherung zu Grunde liegende Arbeit "regelmäßig mindestens 20 Stunden im Monat" ausgeübt wird. Für Rentenbezieher aus der Unfallversicherung gilt die einschränkende Regelung, dass die Zugehörigkeit zur Gruppe der Versicherten "unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit" bestanden haben muss (Nr. 2 letzter Satzteil).

 

Rz. 6

Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung gehören zu den Versicherten nach Nr. 3

  • diejenigen Versicherten, die eine Versicherungsnummer entweder erhalten oder beantragt haben, ferner
  • die Rentenbezieher, soweit sie eine Rente aus eigener Versicherung erhalten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge