Rz. 5
In einigen Bundesländern haben die Versicherungsämter aufsichtsbehördliche Befugnisse (vgl. § 90). Nach Abs. 1 Satz 2 stehen den Landesregierungen Übertragungsrechte zu. So können insbesondere Aufgaben auf die Gemeindebehörden übertragen werden. Dazu bedarf es aber einer Rechtsverordnung.
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