Rz. 12

Nach Abs. 7 Satz 1 gilt Abs. 6 entsprechend, wenn für einen Arbeitnehmer aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten und der Arbeitnehmer die Beschäftigung nicht im Geltungsbereich des SGB IV ausübt. Für Arbeitnehmer ohne konkreten Inlandsbezug (z. B. Botschaftsangehörige), die dennoch den deutschen Rechtsvorschriften unterlagen, sah Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 die Zuständigkeit der Allgemeinen Ortskrankenkasse Bonn vor. Diese Verordnung ist seit dem 1.5.2010 u. a. durch die Verordnung (EG) Nr. 987/2009, die keine diesbezügliche Regelung enthält, ersetzt worden. Insofern wurde die Anfügung des Abs. 7 erforderlich (vgl. BT-Drs. 17/4978 S. 19 und Rz. 1). Als "über- oder zwischenstaatliches Recht" i. S. d. Abs. 7 Satz 1 kommt insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Betracht.

Ist auch nach Abs. 7 Satz 1 kein Beschäftigungsort im Geltungsbereich des SGB IV gegeben, gilt nach Abs. 7 Satz 2 der Arbeitnehmer als in Berlin (Ost) beschäftigt.

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