Rz. 7

Geringfügig entlohnte Beschäftigte in Privathaushalten sind seit dem 1.1.2013 i. d. R. versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie haben den über den Beitragsanteil von 5 % hinausgehenden Beitrag bei Anwendung des aktuellen Beitragssatzes von derzeit 18,7 % – das sind dann 13,9 % des Arbeitsentgelts – selbst zu übernehmen. Der Beitragsbemessung ist nach § 163 Abs. 8 SGB VI mindestens ein Betrag von 175,00 EUR zugrunde zu legen, auch wenn das Arbeitsentgelt aus der geringfügig entlohnten Beschäftigung im Haushalt geringer ist.

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